Südamerika -- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Colibri Shop Jörg Drews Bahnhofstr. 154 d Postfach 11 05 D - 14624 Dallgow - Döberitz Tel.: (03322) 1299-0 Fax.: (03322) 1299-10 |
Bitte lesen Sie sich die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Colibri Umweltreisen GmbH & Co. KG nachstehend Colibri genannt – regelt, und die Sie mit Ihrer Anmeldung anerkennen, sorgfältig durch. Die Reisebedingungen sind auf Grundlage des BGB in der Fassung vom 01.01.2002 in Verbindung der BGB Informationsverordnung erstellt.
Die Anmeldung muss schriftlich auf dem entsprechenden Anmeldeformular erfolgen. Grundsätzlich ist der Anmeldeschluss drei Wochen vor Reisebeginn.
Mit der Bestätigung von Colibri kommt der Reisevertrag zustande. Der Vertrag basiert ausschließlich auf Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem aktuellen Katalog sowie in der Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, gilt sie als neues Angebot. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheins (s. 3.) folgende Anzahlung gilt als Annahme.
3.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des §651 k Abs. 3 BGB zu leisten.
3.2Nach Übergabe des Sicherungsscheins ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von max. 15% (bei Schiffsreisen 20%) des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist drei Wochen (bei Schiffsreisen 6 Wochen) vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als drei Wochen (bei Schiffsreisen 6 Wochen) vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
3.3 Sollte der Reisepreis vor Antritt der Reise nicht vollständig bezahlt sein, so kann Colibri vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Beschreibungen der jeweiligen Reise im Katalog und aus der Reisebestätigung nach Maßgabe der Ziffer 2 dieser AGBs. Sie sind für Colibri bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich sofort informiert wird.
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind aufgrund des spezifischen Charakters von Trekking- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. Colibri weist darauf hin, dass insbesondere bei Tier-Erlebnisreisen naturbedingt keine Gewährleistung für das Vorhandensein und die Beobachtungsmöglichkeit bestimmter Tierarten besteht. Die Tiere leben in freier Wildbahn. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsschluss zwingend notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen.
6.1 Colibri ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Colibri und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Colibri nicht zu vertreten sind: Devisenwechselkurse; Beförderungstarife und -preise (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
6.2 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung in Ziffer
6.1. genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkungen auf die Kosten der Reise entspricht. Colibri ist verpflichtet dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
6.3 Colibri hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Reisantritt, mitzuteilen.
6.4 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurükkzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich gegenüber Colibri oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden. Dem Reisenden steht auch das Recht zu, anstelle des Rücktritts eine gleichwertige Ersatzreise bei Colibri zu wählen.
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen bitten wir den Reiseteilnehmer den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt kann Colibri eine angemessene Entschädigung gem. § 651 i Abs. 2 und 3 BGB verlangen.
7.2 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann Colibri anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
Bei allen Reisen außer Schiffsreisen:
Rücktritt bis zum 100. Tag vor Reiseantritt: 15% des Reisepreises,
Rücktritt ab 99.-50. Tag: 30%,
Rücktritt ab 49.-30. Tag: 50%,
Rücktritt ab 29.-15. Tag: 70%,
Rücktritt ab 14.-03. Tag: 90%,
Rücktritt ab 02.-Abreisetag: 100%.
Bei allen Schiffsreisen:
Rücktritt bis zum 100. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises,
Rücktritt ab 99.-60. Tag: 40%,
Rücktritt ab 59.-30. Tag: 60%,
Rücktritt ab 29. Tag vor Reiseantritt - Abreisetag: 90 %
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
7.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Colibri kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Colibri als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten ggf. entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden von Colibri mit 75€/125CHF berechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis niedriger Kosten unbenommen.
8.1 Gegen die in Ziffer 7 genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reise-Rücktrittskosten- Versicherung versichern. Colibri empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung
8.2 Colibri empfiehlt zusätzlich die Buchung einer Reise-Komplettschutz- Versicherung mit folgenden Versicherungen: Reisekranken-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung sowie eine Notfall-Versicherung u.a. inklusive Abdeckung der Mehrkosten für einen Rücktransport bei Unfall oder Krankheit.
9.1 Bis vier Wochen (bei Schiffsreisen 8 Wochen) vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter von der Reise zurücktreten, wenn die im aktuellen Katalog festgelegte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt und Sie erhalten den eingezahlten Reisebetrag komplett zurück.
9.2 Falls Colibri bereit und in der Lage ist, die Reise trotz Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zu geänderten Konditionen durchzuführen, so werden Sie gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung hiervon unterrichtet. Es steht dem Reisenden frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Stimmt der Reisende diesem Angebot zu, kommt auf dieser Grundlage ein neuer Reisevertrag zustande.
9.3 Falls ein Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, hoheitsrechtliche Anordnungen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
10.2 Colibri kann für bereits erbrachte Leistungen oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
10.3 Colibri ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
– Gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
– Sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Leistungsträger;
– Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
– Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag.
12.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder
b) Colibri für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Haftung des Luftfrachtführers: Kommt Colibri die Stellung eines Luftfrachtführers zu, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, Montréal u.a.. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.
12.3 Vermittelt Colibri lediglich einzelne fremde Leistungen (z.B. nur Flug, Mietwagen, Ausflüge, etc.), so haftet Colibri nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
13.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Colibri kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
13.2 Leistet Colibri nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Colibri die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reiseteilnehmer vorliegendes besonderes Interesse geboten ist.
13.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
13.4 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Colibri verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.
14.1 Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
14.2 Die in Ziffer 14.1. bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reiseteilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Colibri oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.
15.1 Colibri weist im Katalog und/oder in der Buchungsbestätigung auf die Bestimmungen für das jeweilige Reiseland hin. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende beantragt das Visum selbst bei dem entsprechenden Konsulat. Visumanträge und Merkblätter zum Ausfüllen dieser sind auf Anfrage bei Colibri erhältlich. Colibri informiert die Teilnehmer von wichtigen Änderungen vor Antritt der Reise.
15.2 Colibri haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Colibri mit der Beschaffung beauftragt hat, es sei denn, dass Colibri die Verzögerung zu vertreten hat.
15.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Für alle nicht von Colibri veranstalteten Reisen tritt Colibri lediglich als Vermittler nach Maßgabe dieser Allgemeinen Reisebedingungen auf. Es gelten im Übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweilig genannten Veranstalters, die Colibri dem Reiseteilnehmer gern auf Anfrage vor Buchung zuschickt.
Mit Erscheinen dieses Kataloges verliert der vorangehende Katalog sowie sämtliche sich im Umlauf befindenden Prospekte ihre Gültigkeit.
Der Gerichtsstand ist Nauen für Vollkaufleute, Personen die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben bzw. nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung unbekannt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die § 651 a bis l des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit Colibri nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
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